Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften

Als Eintragungsvoraussetzung einer Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft verlangt § 13e II 2 HGB den Nachweis, daß diese Gesellschaft überhaupt besteht. Das Gesetz schweigt sich allerdings aus, worauf dieser Nachweis zu beruhen hat. Nach der bislang herrschenden, sogenannten Sitztheorie ging man davon aus, daß für den Nachweis der Existenz der Hauptgesellschaft das Recht des Eintragungsortes der Zweigniederlassung Anwendung findet. Dies führte stets dazu, daß Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften in Deutschland dem hiesigen Recht zu entsprechen hatten.

Durch das Centros-Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist diese gefestigte Ansicht nunmehr heftigst ins Wanken geraten. Bei dem vom EuGH zu beurteilenden Fall ging es um die Eintragung der Zweigniederlassung einer Britischen Limited in Dänemark. Diese in Großbritannien von dänischen Staatsangehörigen gegründete „Private Ltd. Company" war mit der Zielsetzung errichtet worden, die eigentliche Geschäftstätigkeit in Dänemark zu betreiben. Der Sitz in Großbritannien diente nur als Postanschrift. Hintergrund dieser grenzüberschreitenden Gesellschaftsgründung ist die Tatsache, daß die Errichtungsvoraussetzungen und Bedingungen in Großbritannien für eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung wesentlich geringer sind als z.B. in Dänemark (u. a. niedrigeres Mindestgesellschaftskapital). In Dänemark benötigt man rd. DKK 50.000,00 Stammkapital. In Großbritannien (UK-Ltd.)hingegen gerade einmal GBP 100,00.

Nach Ansicht des EuGH fällt die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durch eine Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat unter das Gemeinschaftsrecht. Es sei ohne Bedeutung, daß die Gesellschaft im ersten Mitgliedstaat lediglich errichtet wurde, um sich im zweiten Mitgliedstaat niederzulassen und dort die ausschließliche Geschäftstätigkeit auszuüben. Auch der Zweck der Umgehung der strengeren dänischen Gründungsvorschriften ändere nichts daran, daß eine derartige Gründung unter die Niederlassungsfreiheit falle. Die den Gemeinschaftsangehörigen zuerkannte Niederlassungsfreiheit umfasse das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie zur Errichtung von Unternehmen und zur Ausübung von Unternehmertätigkeit nach den Bestimmungen, die im Niederlassungsstaat für dessen eigene Angehörige gelten. Nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründete Gesellschaften mit satzungsmäßigem Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft werden den Angehörigen (natürlichen Personen) der Mitgliedstaaten gleichgestellt. Durch die Verweigerung der Eintragung einer Zweigniederlassung dieser Gesellschaft durch einen anderen Mitgliedstaat werde die Wahrnehmung dieser Niederlassungsfreiheit eingeschränkt. Damit vertritt der EuGH die sogenannte Gründungstheorie.

Mittlerweile gibt es im Nachbarland Österreich erste Urteile des Obersten Gerichtshofes (OGH), die sich mit dieser Problematik auseinandergesetzt haben und der Ansicht der EuGH gefolgt sind. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund, daß in Österreich wie in Deutschland die sogenannte Sitztheorie gilt, für Deutschland insoweit richtungsweisend. Auch hierzulande rücken die Rechtsansichten zunehmend von der Sitztheorie ab. Es ist nur noch ein Frage der Zeit, bis die ersten ausländischen Gesellschaftsformen aus Mitgliedstaaten in deutsche Handelsregister eingetragen werden.

Problematisch ist die Frage der Bonitätsprüfungen derartiger Zweigniederlassungen, da der Zugriff auf derartige Informationen neben den zu den deutschen Vorschriften abweichenden Anforderungen auch aufgrund deren Registrierung im Ausland sich als schwierig gestalten wird. Dies wird in erster Linie für zukünftige Gläubiger (z.B. Lieferanten, Abnehmer usw.) derartiger Firmen zu teilweise unübersehbaren Risiken führen. Man darf gespannt sein, wie sich diese Neuerung für Gesellschaften aus Mitgliedstaaten in Deutschland entwickeln wird.


Tamm & Tamm • Rechtsanwälte und Notarin • Feldstraße 1 • 22880 Wedel • ℡ 04103 - 2210 • ℻ 04103 - 16803