Verkehrsrecht
Das Fahrverbot

Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Gemäß Absatz 1 dieser Vorschrift kann gegen den Betroffenen bei Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24 und 24a StVG ein Fahrverbot verhängt werden, wenn es sich um eine grobe oder beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers handelt. Eine genauere Ausgestaltung findet diese Regelung durch die Verordnung über den Bußgeldkatalog (BKatV), deren Herzstück der allgemein bekannte Bußgeld- und Verwarnungsgeldkatalog ist.

In der Praxis resultieren die meisten Verhängungen von Fahrverboten aus Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstößen, Abstandsunterschreitungen und Verstößen gegen die 0,5-Promille-Grenze.

Wird ein derartiger Verstoß festgestellt, kann die Verwaltungsbehörde oder das Gericht gegen den Betroffenen zusätzlich zu der Geldbuße auch ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten (Regelfahrverbot) festsetzen. Eine Unterschreitung des Mindestfahrverbots von einem Monat ist hierbei nicht möglich, eine Verlängerung über drei Monate hinaus jedoch schon in begründeten Ausnahmefällen, z.B. bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen.

Ausnahmsweise kann in begründeten Einzelfällen von der Verhängung eines Fahrverbots jedoch abgesehen werden. In diesen Fällen wird dann jedoch gemäß § 4 Absatz 4 BKatV der für den jeweiligen Verstoß vorgesehene Regelsatz der Geldbuße angemessen erhöht. Dies kann insbesondere für diejenigen Betroffenen, die beruflich auf das Autofahren angewiesen sind, eine interessante Alternative darstellen. Ob für Sie diese Möglichkeit überhaupt eröffnet ist, sollten Sie durch einen Anwalt klären lassen. Abschließend obliegt diese Ausnahmeentscheidung jedoch der Verwaltungsbehörde oder dem Gericht. Wer jedoch auf das Auto angewiesen ist, sollte nach Erhalt des Bußgeldbescheides in dem das Fahrverbot festgesetzt wird, den Weg zum Anwalt nicht scheuen und hier die Möglichkeit eines Einspruchs prüfen lassen. Ein möglicher Ansatzpunkt für das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots ist zum Beispiel eine hiermit einhergehende Existenzgefährdung des Betroffenen, z.B. bei Berufskraftfahrern.

Das verhängte Fahrverbot wird gemäß § 25 Absatz 2 StVG im Allgemeinen mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung, also dem Ablauf der Einspruchsfrist, wirksam. Vollstreckt wird es durch amtliche Verwahrung des Führerscheins bei der zuständigen Verwaltungsbehörde. Der Betroffene hat hier den Führerschein entsprechend abzugeben und erhält ihn nach Ablauf des Fahrverbots wieder ausgehändigt. Sofern der Betroffene den Führerschein nicht freiwillig herausgibt, wird dieser beschlagnahmt und es kann sogar eine Wohnungsdurchsuchung angeordnet werden. Sofort das Fahrverbot also wirksam geworden ist, kann nur dringend angeraten werden, den Führerschein auch herauszugeben.

Eine Ausnahme zu der vorstehend erläuterten sofortigen Wirksamkeit des Fahrverbots stellt die Privilegierung des § 25 Absatz 2a StVG dar. Diese Vergünstigung ist davon abhängig, dass gegen den Betroffenen in den zwei Jahren vor der Begehung der Ordnungswidrigkeit und auch bis zur jeweiligen Bußgeldentscheidung kein Fahrverbot verhängt wurde. Ist dies der Fall, so wird das Fahrverbot nicht mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam, sondern erst in dem Moment, in dem der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wird, spätestens jedoch vier Monate nach Rechtskraft der Entscheidung. Der Betroffene kann in diesem Fall den Beginn des Fahrverbots innerhalb von vier Monaten selber wählen. Die Anwendung dieser Privilegierung ist im Übrigen zwingend und obliegt nicht dem Ermessen des Tatrichters oder der Verwaltungsbehörde.

Nach Ablauf des Fahrverbots erhält der Betroffene seinen Führerschein zurück, ohne dass es hierfür einer erneuten Prüfung bedürfte.


Tamm & Tamm • Rechtsanwälte und Notarin • Feldstraße 1 • 22880 Wedel • ℡ 04103 - 2210 • ℻ 04103 - 16803