Beendigung des Anstellungsvertrages mit Geschäftsführer einer GmbH

Grundsätzlich bedarf es zur Beendigung eines Anstellungsvertrages mit einem Geschäftsführer einer GmbH, wie bei jedem anderen Anstellungsverhältnis auch, einer Kündigung des Vertrages durch eine der Vertragsparteien unter Einhaltung der vertraglich festgelegten Fristen. Die Abberufung des Geschäftsführers durch Gesellschafterbeschluß führt nicht hingegen automatisch zur Kündigung und damit Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Geschäftsführer. Es besteht aber die Möglichkeit, das Anstellungsverhältnis durch eine entsprechende auflösende Bedingung an den Bestand der Organstellung des Geschäftsführers zu koppeln. Fehlt diese Verbindung, bleibt das Anstellungsverhältnis trotz wirksamer Abberufung ohne Kündigung des Vertrages bestehen.

1. Durch die Gesellschaft

Die ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages seitens der Gesellschaft hat durch das für die Anstellung des Geschäftsführers zuständige Organ zu erfolgen. Diese Zuständigkeit obliegt der Gesellschafterversammlung als sogenannte Annexkompetenz zu § 46 Nr. 5 GmbHG (vgl. OLG Hamm Az 8 U 239/97 Urteil vom 17.2.1999 NZG 1999, 836).

Die Abgabe der Kündigungserklärung erfolgt durch die Gesellschafter in Vertretung der Gesellschaft. Den Gesellschaftern steht es aber frei, Dritte hiermit zu beauftragen. Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung ist das Vorliegen eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses im Zeitpunkt der Kündigungserklärung. Fehlt dieser, ist die Kündigung unwirksam. Sie kann auch nicht nachträglich genehmigt werden.

2. Durch den Geschäftsführer

Die Kündigung des Anstellungsvertrages durch den Geschäftsführer hat entweder gegenüber einem Mitgeschäftsführer (§ 35 Abs. 2 S. 3 GmbHG) oder gegenüber allen Gesellschaftern zu erfolgen. Die Erklärung gegenüber einzelnen Gesellschaftern ist nicht ausreichend, da diese nicht einer gegenseitigen Informationspflicht unterliegen. Eine Amtsniederlegung durch den Geschäftsführer enthält in der Regel nicht zugleich die Kündigung des Anstellungsvertrages. Diese wäre explizit zu erklären.

3. Einvernehmliche Beendigung

Eine Beendigung des Anstellungsvertrages durch Abschluß einer Aufhebungsvereinbarung zwischen den Parteien bedarf auf Seiten der Gesellschaft wiederum der Zustimmung des für die Kündigung zuständigen Organes (in der Regel die Gesellschafter).

4. Sonstige Folgen

Gemäß Â§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG unterliegt das Anstellungsverhältnis einer Geschäftsführer einer GmbH nicht dem Kündigungsschutzgesetz. Hiervon ausgenommen sind allerdings die Fälle, in denen die Geschäftsführertätigkeit eine untergeordnete Rolle spielt und das Vertragsverhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer insgesamt betrachtet als Arbeitsverhältnis einzustufen ist (z.B. bei bloßer Nebentätigkeit als Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft).

Im Falle der außerordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses muß die Kündigung gemäß Â§ 626 Abs. 2 BGB innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen ausgesprochen werden.


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