Erbrecht
Die Patientenverfügung

Mittels einer sogenannten Patientenverfügung kann ein jeder seinen Wunsch zum Ausdruck bringen, in Krankheitssituationen, die zum Tode führen, die Anwendung künstlich lebensverlängernder Behandlungen zu verhindern. Mit einer Patientenverfügung können Anweisungen zur Sterbebegleitung gegeben werden. Hiervon ausgeschlossen sind Maßnahmen einer aktiven Sterbehilfe, die in Deutschland weiterhin gesetzlich verboten ist.

Ein Patienenverfügung kann dem jeweiligen behandelnden Arzt im entscheidenden Moment einen wichtigen Hinweis auf den mutmaßlichen Willen des nicht mehr einwilligungsfähigen Patienten geben.

Um die Beachtung und Durchsetzung einer solchen Patientenverfügung sicherzustellen, kann es ratsam sein, diese im Rahmen einer sogenannten Vorsorgevollmacht an eine Person des Vertrauens zu knüpfen, die dann die Interessen des Patienten vetritt und wahrnimmt.
Eine Überprüfung der Patientenverfügung sollte aber zur Sicherstellung des eigenen Willens von Zeit zu Zeit vorgenommen werden.

Formvorschriften gibt es für die Patientenverfügung nicht. Es ist aber anzuraten, diese schriftlich abzufassen, um sie dritten Personen (z.B. Ärzten) einfacher zugänglich zu machen. Die Patientenverfügung kann jederzeit widerrufen werden und durch eine neue ersetzt werden. In diesen Fällen empfiehlt es sich, alle anderen vorhergehenden Versionen zu vernichten.

Inhaltlich ist es wichtig, die Patientenverfügung möglichst konkret zu den jeweiligen Behandlungssituationen zu gestalten. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluß vom 14.11.2018 (Az XII ZB 107/18) deutlich gemacht:

"Unmittelbare Bindungswirkung entfaltet eine Patientenverfügung iSd § 1901 a Abs. 1 BGB nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Neben Erklärungen des Erstellers der Patientenverfügung zu den ärztlichen Maßnahmen, in die er einwilligt oder die er untersagt, verlangt der Bestimmtheitsgrundsatz aber auch, dass die Patientenverfügung erkennen lässt, ob sie in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll. Eine Patientenverfügung ist nur dann ausreichend, wenn sich feststellen lässt, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen.

Danach genügt eine Patientenverfügung, die einerseits konkret die Behandlungssituation beschreibt, in der die Verfügung gelten soll, und andererseits die ärztlichen Maßnahmen genau bezeichnet, in die der Ersteller einwilligt oder die er untersagt, etwa durch Angaben zur Schmerz- und Symptombehandlung, künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, Wiederbelebung, künstliche Beatmung, Antibiotikagabe oder Dialyse, dem Bestimmtheitsgrundsatz. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen dabei jedoch nicht überspannt werden.

Nicht ausreichend sind jedoch allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterbenzu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Auch die Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthält jdenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung."


Für die auf die persönlichen Bedürfnisse angepasste Patientenverfügung sollte man den Arzt und Rechtsanwalt seines Vertrauens konsultieren. Einen unverbindlichen Mustertext für eine solche Patientenverfügung finden Sie hier.


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