Entscheidung aus dem Gesellschaftsrecht
Diverse Gerichtsentscheidungen

Bestellung eines Ausländers zum GmbH-Geschäftsführer
Beschluß OLG Köln Az: 2 Wx29/98 (vom 26.10.1998) Quelle: NZG 1999, 269

Ausländer können zum Geschäftsführer einer GmbH auch dann bestellt werden, wenn sie im Ausland wohnen.

In diesem Fall muß sichergestellt sein, daß sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen als Geschäftsführer im Inland nachkommen können. Für sie muß jederzeit die Möglichkeit der Einreise in das Inland bestehen.

Aus § 6 II 3 GmbHG ergibt sich eine Prüfungspflicht des Registergerichts, ob dem Geschäftsführer die Erfüllung seiner Aufgaben im Inland möglich ist. Bei Zweifeln an der Einreisemöglichkeit ist das Registergericht befugt, von dem Geschäftsführer den Nachweis zu verlangen, daß er eine Erlaubnis zu ständigem Aufenthalt im Inland hat oder jederzeit eine Aufenthalterlaubnis zur Durchführung von Geschäftsreisen erhalten kann.

Irreführung, Wettbewerbsbeeinträchtigung, GbR
GbR mit beschränkter Haftung

Beschluß LG München I Az: 29 W 2437/98 (vom 27.08.1998) Quelle: NZG 1998, 899

Haftungsbeschränkung, GbR
GbR mit beschränkter Haftung


ThürOLG Jena Az: 3 U 580/97 (vom 28.04.1998) Quelle: NZG 1998, 900

Eine "GbR mbH" ist bisher noch keine im Rechtsverkehr anerkannte Rechtsfigur. Die persönliche Haftung der Gesellschafter ist der gesetzliche Regelfall. Haftungsbeschränkungen auf das Gesellschaftsvermögen in Form ausdrücklich mit dem Gläubiger vereinbarter oder im Gesellschaftsvertrag verankerter Regelungen sind zulässig, müssen aber eindeutig und für den Geschäftspartner erkennbar sein. Die bloße Klausel im Gesellschaftsvertrag, mit der die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen oder die Vollmacht der vertretungsberechtigten Gesellschafter dahin begrenzt wird, daß nur Verpflichtungen mit einer auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Haftung wirksam eingegangen werden dürfen, ist allein zur Begrenzung der Haftung nicht geeignet. Mit der Anerkennung der Haftungsbegrenzungsmöglichkeit ist nicht gleichzeitig der Freibrief verbunden, durch Anhängen der auf die beschränkte Haftung deutenden Buchstaben mbH an die GbR die persönliche Haftung der Gesellschafter zu beschränken. Der Rechtsverkehr ist mit dieser Konstruktion nicht vertraut; er weiß nicht , was sich hinter dieser Bezeichnung verbirgt. Auch wenn das Kürzel "mbH" zunächst eine Haftungsbeschränkung zum Ausdruck bringen soll, gibt es insofern keinerlei Vorschriften darüber. Die Beschränkung ist auch nicht in ein öffentliches Register eintragbar. Es ist im wesentlichen Verpflichtung desjenigen, der eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Rechtsfolge anstrebt, den Vertragspartner vollständig über die Abweichung aufzuklären. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, daß der verwendete Zusatz "mbH" Assoziationen zu einer GmbH weckt, diese Rechtsform aber Vertrauen genießt aufgrund Kapitalbeschaffungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften, das die GbR mbH für sich nicht in Anspruch nehmen kann. Damit ist im Einzelfall zu fordern, daß die Abkürzung mbH auszuschreiben oder der ausdrückliche Hinweis auf die "Haftung beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen" zu machen ist.

Freiberufler-Sozietät, unzulässige Zusätze GbR mbH

Beschluß LG Aschaffenburg Az: 3Z BR 58/98 (vom 24.09.1998) Quelle: NZG 1999, 21

Gegen eine BGB-Gesellschaft von Freiberuflern (hier Sozietät aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern) darf das Registergericht einschreiten, wenn der Name der Sozietät, insbesondere sein Rechtsformzusatz, geeignet ist, über die Rechtsform der Gesellschaft irrezuführen.

Eine Sozietät aus Freiberuflern darf in ihre Namensbezeichnung nicht die Zusätze "Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung" oder "GbRmbH" aufnehmen. Schließen sich Freiberufler in einer Partnerschaft zusammen, findet nach § 2 II PartGG auf ihren Namen § 37 HGB entsprechende Anwendung. Das Gericht vertritt die Auffassung, daß Â§ 37 HGB nicht nur auf Nichtkaufleute, die ein gewerbliches Unternehmen betreiben, anzuwenden ist, sondern auch für Sozietäten von Freiberuflern gilt, deren Name in keinem Register eingetragen bzw. dort nicht eintragungsfähig ist. Das bedeutet, daß das Registergericht auch gegen Freiberufler-Sozietäten vorgehen kann, sofern firmen- oder namensrechtliche Vorschriften verletzt sind; denn auch wenn dieser Personenkreis keine Firma im Rechtssinne führt, kann dies nicht den Zweck haben, ihn vom Gebot der Firmen- oder Namenswahrheit freizustellen. Allerdings greift § 37 HGB nicht schon dann ein, wenn eine Sozietätsbezeichnung "firmenähnlich" ist. Voraussetzung ist vielmehr, daß darüber hinaus auch firmenrechtliche Vorschriften verletzt sind.

Die Namensbezeichnung "Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung" und "GbRmbH" sind geeignet, über gesellschaftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Der Irreführungsbegriff des § 18 II HGB erfaßt, wie schon bisher, den Firmenkern, die Firmenbestandteile und die Firma in ihrer Gesamtheit; vor allem aber darf ein Rechtsformzusatz nicht über die tatsächlich gewählte Rechtsform täuschen. Das neue Firmenrecht, das den Unternehmen eine weitgehend freie Wahl ihrer Firma gewährt, verlangt die Ausrichtung der Firma an drei wesentlichen Funktionen, nämlich der Unterscheidungskraft und der damit einhergehenden Kennzeichnungswirkung, der Ersichtlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses und der Offenlegung der Haftungsverhältnisse. Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß nach §§ 59k BRAO n.F., 4 II GmbHG n.F. zwingend die Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten, wobei in erster Linie an "Rechtsanwaltsgesellschaft mbH" zu denken ist. Eine Verwechslungsgefahr mit einer GmbH kann nicht vernachlässig werden, da die Haftungsverhältnisse insoweit für die angesprochenen Verkehrskreise (Mandanten) wesentlich sind. Die BGB-Gesellschaft unterliegt nicht den im GmbHG normierten Vorschriften über die Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung, bei ihr muß kein Gesellschaftskapital vorhanden sein. Die Mindestversicherungsumme beträgt nach § 51 IV BRAO für jeden Versicherungsfall DM 500.000,00 während sie bei der Rechtsanwalts-GmbH mindestens DM 5.000.000,00 für jeden Versicherungsfall betragen muß (§ 59 j BRAO n.F.). Es besteht daher die ersichtliche Gefahr, daß bei einer Bezeichnung wie "Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung" oder "GbRmbH" der Eindruck entsteht, es handele sich um einen gesetzlich normierten Gesellschaftstyp, bei dem die Haftungsbeschränkung eine gesetzliche Folge der gewählten Gesellschaftsform ist. Der Zusatz "mit beschränkter Haftung" oder "mbH" ist als Rechtsformzusatz den nach dem GmbhG errichteten Gesellschaften vorbehalten. Anderen Gesellschaften ist die Führung eines solchen Zusatzes untersagt, sie haben eine etwaige Haftungsbeschränkung in anderer Form kundzutun.


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